Aus einer aktuellen OGH-Entscheidung wird einmal mehr klar, wie wichtig es ist, eine gute innerbetriebliche Organisation hinsichtlich Krankmeldungen zu implementieren. Ein Arbeitnehmer wurde am 3. 11. 2011 in der Früh von seinem Arzt krankgeschrieben, hat dies jedoch erst am 8. 11. 2011 telefonisch in seiner Niederlassung gemeldet. Nachdem der Arbeitgeber vom Nichterscheinen des Arbeitnehmers am 3. 11. 2011 erfuhr, entschied er sich, den Arbeitnehmer sofort zu entlassen. Aufgrund einer Schlamperei in der Lohnverrechnung wurde das Entlassungsschreiben aber erst am 8. 11. 2011 nachmittags in der Unternehmenszentrale verfasst und am 9. 11. 2011 versendet. Zum diesem Zeitpunkt war die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Arbeitnehmers aber bereits in der Niederlassung eingelangt und gilt somit grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugekommen (vgl § 862a ABGB). Dass die Zentrale nicht rechtzeitig von der Krankmeldung in der Niederlassung erfuhr, ist ein dem Arbeitnehmer nicht zurechenbarer organisatorischer Umstand auf Arbeitgeberseite. Da der Arbeitnehmer somit gerechtfertigt der Arbeit ferngeblieben ist, wurde die Entlassung vom Gericht als unberechtigt angesehen (OGH 19. 12. 2013, 9 ObA 158/13w).