( GewO § 82 lit f ) Wird in einem Gruppendienstverhältnis (hier: Artistengruppe) eine (unberechtigte) Entlassung gegenüber einem Mitglied der Gruppe ausgesprochen, werden, wenn die bedungene Leistung der Gruppe nicht von der restlichen Gruppe erbracht werden kann, auch die Dienstverhältnisse zu den übrigen Mitgliedern gelöst, so dass diese bei Weigerung, ihre Leistung weiter zu erbringen, nicht wegen Arbeitsverweigerung entlassen werden können.