( § 27 Z 1 AngG ) Eine außerdienstliche Ehrverletzung zwischen Lebenspartnern (hier: Streit vor Patienten einer Ordination) kann eine Entlassung nur rechtfertigen, wenn zwischen ihr und dem Dienstverhältnis ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Ehrverletzung geeignet ist, sich auf das Dienstverhältnis oder auf den Betrieb auszuwirken.
OGH 01.09.1999, 9 Ob A 167/99w