( § 27 Z 1 AngG ) Das einmalige Nichterscheinen einer bei 2 Ärzten beschäftigten Ordinationshilfe, die sich in einer Konfliktsituation befunden hat, die nur durch ein Nichterscheinen - entweder bei dem einen oder bei dem anderen Arbeitgeber - zu lösen war, wobei sie die Verpflichtung zu diversen Einschlichtarbeiten dem Wunsch des anderen ordinierenden Arztes, in der Ordination als Urlaubsvertretung einer anderen Ordinationshilfe einzuspringen, hintanstellte, erfüllt nicht den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit. OLG Wien 17.09.1999, 9 Ra 160/99m.