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Enthebung eines Gläubigerausschusses

Judikatur ZIKZIK 2006/119ZIK 2006, 99 Heft 3 v. 26.6.2006

§ 88 KO, § 125 KO

Das KonkursG hat von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss zu bestellen, wenn dies die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners geboten erscheinen lässt. Dabei entscheidet das KonkursG nach pflichtgemäßem Ermessen.

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