( EFZG § 2 Abs 4 ) Reicht eine ununterbrochene, krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung von einem Arbeitsjahr in das nächste hinein, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres nur dann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn zu Beginn dieses Arbeitsjahres noch Entgeltanspruch besteht.
OGH 8 Ob A 2132/96d v. 17.04.1997