( ABGB § 1154, § 1157, BEinstG § 6 ) Ein Behinderter, der sich unmittelbar nach einem langen Krankenstand, dessen Ende für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar war, arbeitsbereit meldet, hat für den Zeitraum, der für die Herstellung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes notwendig ist, keinen Anspruch auf Entgelt.
ASG Wien 20 Cga 37/95x v. 12.10.1998, rk.