( § 10 AÜG ) Bei Ermittlung des angemessenen, ortsüblichen Entgeltes iSd § 10 Abs 1 erster Satz AÜG ist auf einen möglichst sacheinschlägigen Kollektivvertrag sowie die ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes abzustellen.
OGH 13.12.2001, 8 ObA 226/01w