( Art 49, Art 56 EG ) Macht ein Mitgliedstaat (hier: Italien) die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung davon abhängig, dass ein in einem anderen Staat ansässiges Zeitarbeitsunternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten und eine Sicherheit in bestimmter Höhe bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland stellen muss, verstößt dies gegen Art 59 EGV und Art 73b EGV (nach Änderung jetzt Art 49 EG und Art 56 EG). Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist auch nicht durch zwingende Gründe der Allgemeinheit erforderlich, da das Erfordernis der Errichtung eines Sitzes oder einer Zweigniederlassung im Inland über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer zu erreichen. Dieses Erfordernis gilt nämlich unterschiedslos für alle Zeitarbeitsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, ohne dass nach dem Wohnort der von einem solchen Unternehmen angestellten Arbeitnehmer unterschieden wird.