(ABGB § 1152) Wird eine Person gegen Inaussichtstellung einer Firmenbeteiligung ohne entsprechende weitere Entlohnung beschäftigt, hat sie, wenn diese Beteiligung nicht zustande kommt, für ihre sogenannten „zweckverfehlenden Arbeitsleistungen“ Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, das sich, auch wenn die Beschäftigung unter den Begriff eines „freien Dienstverhältnisses“ zu subsumieren wäre, am einschlägigen Kollektivvertrag auch dann zu orientieren hat, wenn es in der Branche üblich sein sollte, unterkollektivvertraglich zu entlohnen.