§ 1154 ABGB - Hat sich ein Arbeitnehmer nach Abschluss eines Angestelltenvertrages als gewerberechtlicher Geschäftsführer, aber noch vor Dienstantritt der Anordnung des Arbeitgebers unterworfen, sich ohne zeitliche Einschränkungen für künftige Anweisungen und Arbeitseinteilungen bereitzuhalten, liegt eine Form des Bereitschaftsdienstes vor.