( GewO § 39 Abs 2, ABGB § 1152 ) Ein in Wahrheit im Betrieb mittels Werkvertrag tätiger gewerberechtlicher Geschäftsführer, der nur durch einen Scheindienstvertrag die gewerberechtlichen Erfordernisse erfüllt, hat keinen Anspruch auf den den gewerberechtlichen Erfordernissen entsprechenden kollektivvertraglichen Mindestlohn.
OLG Wien 7 Ra 224/98g v. 19.08.1998, Revision unzulässig