( BAO § 132 ) Ein Steuerpflichtiger, der Belege im laufenden Verfahren vernichtet, obwohl er weiß, dass diese Belege noch benötigt werden könnten, kann sich nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist berufen. VwGH 97/14/0152 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)