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BAO § 132

Lohnsteuer und AbgabenARD 5000/26/99 Heft 5000 v. 2.2.1999

( BAO § 132 ) Ein Steuerpflichtiger, der Belege im laufenden Verfahren vernichtet, obwohl er weiß, dass diese Belege noch benötigt werden könnten, kann sich nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist berufen. VwGH 97/14/0152 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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