Wenn für den Enteignungszweck (hier: U-Bahnbau) die Begründung einer Dienstbarkeit ausreichend ist, kann der Eigentümer in einem Enteignungsverfahren nach dem EisbEG nach Ansicht des VwGH (2006/03/0161) nicht mit der Begründung die Gesamtablöse seines Grundstücks durchsetzen, diese wäre wegen der mit der Servitutsausübung verbundenen gravierenden Beeinträchtigungen das gelindere Mittel. Bei solchen Beeinträchtigungen handle es sich um wirtschaftliche Nachteile, die nur im Rahmen der Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen seien.