§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG
Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn sich der Mieter, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen konnte und davon ausgehen musste, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde.
OGH, 09.05.2025, 4 Ob 48/25z

