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Wohnungseigentümererklärung.

5. OGH – Zivilsachen20.05 WEGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7596Jus-Extra OGH-Z 2025, 28 Heft 448 v. 17.11.2025

§ 16 Abs 2 WEG 2002

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (wie etwa einer ausdrücklichen Zusage der Überbindung auf einen Rechtsnachfolger) kann die Erklärung eines Wohnungseigentümers, der einer Änderung im Sinne des § 16 Abs 2 WEG zugestimmt hat, nur dahin verstanden werden, dass sie nur solange unwiderruflich und bindend sein soll, bis endgültig feststeht, dass der Versuch, die Zustimmung aller zu erzielen, gescheitert ist.

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