Um die - insb in Hinblick auf Regressansprüche für Sozialleistungen auch praktisch bedeutsame - Frage, ab welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Anspruch auf Elternunterhalt wegen Leistungsunfähigkeit des Schuldners ausgeschlossen ist, ging es in der kürzlich ergangenen E XII ZR 98/04 des deutschen BGH. Wie in Österreich hat der Elternunterhalt in Deutschland Nachrang gegenüber allen anderen Unterhaltspflichten und setzt voraus, dass der angemessene eigene Unterhalt des Schuldners nicht gefährdet ist. Der BGH hielt nicht nur an seiner bisherigen Rsp fest, die das dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommen hoch ansetzt, sondern betonte zusätzlich, dass auch sein Vermögen in hohem Maß geschont werden müsse, insb wenn es zur Altersvorsorge dient.