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Einwendungsausschluss im Unterhaltsherabsetzungsverfahren wegen Säumnis des Unterhaltsberechtigten

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/667Zak 2014, 352 Heft 18 v. 7.10.2014

AußStrG: §§ 16, 17, 66

Im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung.

Wenn sich der Antragsgegner trotz Aufforderung nicht zum Antrag äußert, kann das Gericht gem § 17 AußStrG davon ausgehen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben des Antragstellers bestehen (hier: unterbliebene Stellungnahme des vom Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kindes zum Unterhaltsherabsetzungsantrag des unterhaltspflichtigen Elternteils). Der Eintritt dieser Säumnisfolge ist aber dann ausgeschlossen, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag trotz seines Schweigens entgegentritt. Gibt das Gericht dem Antrag in einem solchen Fall dennoch ohne amtswegige Erhebungen statt, liegt ein Verfahrensmangel vor.

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