Art 43 EG, Art 48 EG
Es liegt ein Verstoß gegen Art 43 EG und Art 48 EG vor, wenn die Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in das nationale (hier: deutsche) Handelsregister generell verweigert wird, während die Eintragung einer Verschmelzung ohne Auslandsbezug möglich ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.