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Einstellung einer Zusatzkrankenversicherung nach Prämienerhöhung

ArbeitsrechtARD 4840/13/97 Heft 4840 v. 27.5.1997

( ABGB § 1154 ) Ein Arbeitgeber ist zur Zahlung der Differenz zwischen den Prämien einer (hier: den Betriebspensionisten) ohne Widerrufsvorbehalt eingeräumten Zusatzkranken-Gruppenversicherung und den Prämien einer Einzelkrankenversicherung auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer die bestehende Gruppenversicherung aufkündigt, weil der Arbeitgeber nicht mehr bereit ist, erhöhte Prämienleistungen zu erbringen.

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