( ABGB § 1154 ) Ein Arbeitgeber ist zur Zahlung der Differenz zwischen den Prämien einer (hier: den Betriebspensionisten) ohne Widerrufsvorbehalt eingeräumten Zusatzkranken-Gruppenversicherung und den Prämien einer Einzelkrankenversicherung auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer die bestehende Gruppenversicherung aufkündigt, weil der Arbeitgeber nicht mehr bereit ist, erhöhte Prämienleistungen zu erbringen.