( AngG § 8 Abs 1, UrlG § 6 ) Eine Vereinbarung, wonach eine Umsatzprovision allgemein nur auf Grund der jeweiligen tatsächlichen Anwesenheitsstunden berechnet wird und Abwesenheitszeiten infolge Krankheit, Urlaub, Pflege- und Dienstfreistellung bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden sollen, ist insofern unwirksam.
OGH 8 Ob A 2046/96g v. 30.01.1997