ZPO: § 465, § 505
Mehrere Rechtsmittelschriftsätze einer Partei gegen dieselbe Entscheidung sind als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln, wenn sie am selben Tag bei Gericht einlangen.
Weitere Rechtsmittelschriftsätze, die nicht am selben Tag eingelangt sind, sind zurückzuweisen, weil sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen.