§ 22 Z 1 EStG, § 98 ABGB - Wird ein Diplomgrafiker, der die Hochschule für angewandte Kunst in Wien absolviert hat und 4 fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigt, bei Erbringung der Leistungen der Werbe- und Gebrauchsgrafik (zB durch Vorgabe des Layouts) selbst aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, so können keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen werden.