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Einkunftsart bei Diplomgrafiker

Lohnsteuer und AbgabenARD 5964/8/2009 Heft 5964 v. 16.6.2009

§ 22 Z 1 EStG, § 98 ABGB - Wird ein Diplomgrafiker, der die Hochschule für angewandte Kunst in Wien absolviert hat und 4 fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigt, bei Erbringung der Leistungen der Werbe- und Gebrauchsgrafik (zB durch Vorgabe des Layouts) selbst aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, so können keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen werden.

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