§ 261 Abs 4 und Abs 7 ASVG - Wurde einem Versicherten eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zwar bescheidmäßig zuerkannt, hat er diese Pensionsleistung jedoch tatsächlich nicht in Anspruch genommen, sondern seine Berufstätigkeit bis zur Erreichung des Regelpensionsalters fortgesetzt, hat die Berechnung der Alterspension ohne Abschläge zu erfolgen. Die Bestimmung des § 261 Abs 7 ASVG ist entsprechend teleologisch zu reduzieren.