§ 37 EStG
Beim Zusammentreffen eines Veräußerungsgewinnes iSd § 24 EStG mit einem laufenden Verlust des Veräußerungsjahres ist bei Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung gemäß § 37 Abs 2 Z 1 EStG der innerbetriebliche Verlustausgleich mit dem auf das Veräußerungsjahr entfallenden Drittelbetrag des Veräußerungsgewinnes durchzuführen. Der umgekehrten Vorgangsweise (Ausgleich des gesamten Veräußerungsgewinnes mit dem laufenden Verlust des Veräußerungsjahres und Drittelung des verbleibenden Betrages) steht der Gesetzeswortlaut des § 37 Abs 2 EStG („... sind ... verteilt anzusetzen“) sowie der Gesetzeszweck der Verteilungsregelung entgegen.