Rechtsansicht des EuGH war schon bisher, dass bei Zutreffen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs eine Aufteilung der Gesamtleistung in einzelne Teilleistungen unzulässig sei (zB Vermietung einer Wohnung inklusive Garage oder PKW-Abstellplatz). Im Urteil vom18.01.2001C-150/99, vertritt er weiters die Ansicht, dass bei der Benützung eines Golfplatzes eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anzustellen sei. Dabei stehe im Vordergrund die Benützung von Einrichtungen zur Sportausübung oder der Freizeitgestaltung, die - im Gegensatz zur österreichischen Verwaltungspraxis (UStR 2000, Rz 895) - eine nicht aufteilbare einheitliche sonstige Leistung darstelle.