§ 14 ZPO, § 38 ZPO, § 133 ZPO, § 395 ZPO, § 396 ZPO
§ 825 ABGB
Die bekl Mitmieter bilden nur hinsichtlich des Räumungsbegehrens - nicht aber hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung des rückständigen Mietzinses - eine einheitliche Streitpartei.
§ 14 ZPO, § 38 ZPO, § 133 ZPO, § 395 ZPO, § 396 ZPO
§ 825 ABGB
Die bekl Mitmieter bilden nur hinsichtlich des Räumungsbegehrens - nicht aber hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung des rückständigen Mietzinses - eine einheitliche Streitpartei.