§ 883 ABGB
§ 577 Abs 3 ZPO
War die Schiedsklausel zwar nicht in den Vertragsbedingungen als Teil der von der Republik Österreich übersandten Ausschreibungsunterlagen enthalten und waren auch dem Angebot diese Bedingungen nicht angeschlossen, wohl aber ein ausgefüllter und als Beilage zum Angebot genannter Forderungskatalog, in dem der Bieter beim betreffenden Vertragspunkt die inhaltlich nicht im Einzelnen dargestellte Schiedsklausel akzeptiert hat, so ist die Beifügung der Vertragsbedingungen an das Anbotsschreiben für die Wirksamkeit der Schiedsklausel entbehrlich. In einem solchen Fall ist es der ausschreibenden Stelle verwehrt, sich auf mangelnde Kenntnis (ihrer Beamten) von ihren eigenen Ausschreibungsunterlagen zu berufen; das Wissen und die Vertragsgestaltung des von ihr beauftragen Beratungsunternehmens (des Ausschreibungsgehilfen), das auch die Schiedsklausel formuliert hat, ist ihr zuzurechnen.