(ASchG § 130 Abs 1 Z 3) Kann ein Arbeitgeber, der für die Beaufsichtigung von Arbeitsstätten, Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen einen Bevollmächtigten zur Überwachung der notwendigen Arbeitnehmerschutzmaßnahmen beauftragt hat, nicht darlegen, inwieweit er selbst in das Kontrollsystem eingebunden ist, ist er für die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu bestrafen.
VwGH 96/02/0005 v. 26.01.1996