BMF v. 04.03.1999
Das BMF hält an seiner in einer Anfragebeantwortung v. 28. 10. 1993 dargestellten Meinung fest, wonach die Einbringungsfähigkeit von körperschaftsteuerbefreiten Betrieben gegeben ist, weil § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG auf die funktionelle Eigenschaft eines Betriebes im Sinne der 3 Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG abstellt. Es sind daher auch die in der genannten Anfragebeantwortung dargestellten Rechtsfolgen unverändert gegeben: