EStG 1988: § 4 Abs 1
KStG 1988: § 8 Abs 2
Die unter einer Domain abrufbare Homepage eines Einzelunternehmens stellt notwendiges Betriebsvermögen dar. Die Domain dient tatsächlich dem Betrieb des Einzelunternehmens und ist unmittelbar im Betrieb im Einsatz. Auch nach der Verkehrsauffassung und der Zweckbestimmung dient eine Homepage, auf der das Unternehmen sich selbst und seine Leistungen darstellt, eindeutig dem Betrieb.