( UStG § 1 Abs 1 Z 2 ) Wird ein Unternehmen durch Betriebsaufgabe eingestellt, ist hinsichtlich nichtunternehmerisch nutzbarer Gegenstände Eigenverbrauch durch Entnahme anzunehmen.
VwGH 97/15/0046 v. 17.12.1998
Auch ein in Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgendes Ausscheiden von Gegenständen aus der unternehmerischen Sphäre kann den Eigenverbrauchstatbestand verwirklichen. Erfolgt eine Betriebsaufgabe durch Einstellung der werbenden Tätigkeit und Liquidation des Unternehmensvermögens, liegt Eigenverbrauch jedenfalls dann vor, wenn im Zuge der Liquidation Gegenstände des Unternehmensvermögens in die Privatsphäre überführt werden oder im Zeitpunkt, in dem nach objektiver Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen ist, noch Gegenstände des Unternehmens vorhanden sind, die im konkreten Fall einer nichtunternehmerischen Nutzung zugänglich sind, also für eine nichtunternehmerische Nutzung in Betracht kommen.