( EStG § 47, § 25, § 20 Abs 1, § 4 Abs 4 ) Ein früherer allfälliger Wissensvorsprung und diverse außerdienstvertragliche Dienstleistungen der als Ordinationshilfe angestellten Ehefrau eines Arztes brechtfertigen keine nicht fremdübliche Entlohnung.
VwGH 98/14/0095 v. 26.01.1999