( EStG § 24 Abs 3 ) Ob die Verpachtung eines Gewerbebetriebes Betriebsaufgabe darstellt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und nicht bloß nach dem Pachtvertrag zu beurteilen.
VwGH 97/14/0089 v. 26.01.1999
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes ist für sich allein idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Die Frage, ob eine solche im Falle der Verpachtung dennoch anzunehmen ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab; sie wird dann bejaht, wenn diese Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, den Gewerbebetrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Gewerbebetrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen.