( EFZG § 2 Abs 5 ) Bei ununterbrochener fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Ausschöpfung des Entgeltanspruchs nach dem EFZG zuvor kein Entgelt mehr erhalten hat (vgl. auch OGH 8 Ob A 163/98y v. 28. 1. 1999 = ARD 5009/11/99). OGH 8 Ob A 215/98w v. 18.03.1999.
Anm.: Siehe dazu auch Artikel von Dr. Heinz Rothe, Graz, ARD 5149/23/2000.