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ASVG § 123 Abs 4

SozialversicherungARD 5064/26/99 Heft 5064 v. 25.9.1999

( ASVG § 123 Abs 4 ) Die Zeit zwischen der Ablegung der Matura und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester sowie zwischen der Ablegung der Matura und dem Antritt des Präsenz-(Zivil-)dienstes, wenn im Anschluss an den Präsenz-(Zivil-)dienst ein Studium im unmittelbar folgenden Semester aufgenommen wird, unterbricht die ordnungsgemäße Schul- oder Berufsausbildung nicht. LG Graz 32 Cgs 301/97 v. 03.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)

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