( EFZG § 2 Abs 1 ) Eine Verletzung eines Arbeitnehmers im Zuge eines von ihm gegen einen Arbeitskollegen gerichteten tätlichen Angriffs mit einem gefährlichen, messerähnlichen Gegenstand ist geradezu beispielhaft für einen Tatbestand, der nach dem Willen des Gesetzgebers den Entgeltfortzahlungsanspruch wegen grob fahrlässiger Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit ausschließen soll. ASG Wien 29 Cga 100/98g v. 01.03.1999, rk.