Weihnachten naht und jedermann bastelt an seinem Wunschzettel. Kinder, die ihren Glauben an Christkind und Weihnachtsmann noch nicht verloren haben, wünschen sich von diesen Spielsachen, die Beitrittskandidaten zur Europäischen Union Förderungen, und der Finanzminister wohl den sagenhaften Kessel voll Gold am Ende des Regenbogens. Die Erfüllung ihrer Wünsche sicherzustellen haben alle jedoch eine andere Methode. Während sich Kinder und Beitrittskandidaten hier auf das normale Instrumentarium moralischer und faktischer Überredungsmittel verlassen müssen bietet sich in den hohen Regionen der Himmelpforte die Möglichkeit, ex cathedra den Stoffwechsel der allzu irdischen Goldesel sicherzustellen. Allerdings gelten solche Lehrmeinungen nur in Fragen des Glaubens, wohingegen sich im Hinblick auf die doppelte Vergebührung der Anträge in Vergabekontrollverfahren an das Bundesvergabeamt gemäß § 177 BVergG 2002 und § 14 TP 5,6 GebG nur dessen schieres Gegenteil in den Köpfen der Beteiligten breit macht. Gebühren stellen überhaupt einen der besonders wunden Punkte des neuen Bundesvergabegesetzes 2002 dar. In Anhang X wurde teilweise sogar vergessen sie festzusetzen. Die Sanierung erfolgte mittels bloßer Verordnung, für die jedoch überhaupt keine Ermächtigung bestand, da mit der im konkreten Fall herangezogenen höchstens bestehende Gebühren angehoben, nicht aber neue geschaffen werden können. Anfechtungen werden wohl bald ins Haus stehen, da gewiss nicht alle der Meinung sind, dass das Wort „Vergabe“ von „vergeben“ im pardonnierenden Sinne kommt.