Gebührenfalle BVA-Verfahren
Mit dem BVergG 2002 wurden Gebühren für Anträge an das Bundesvergabeamt betreffend Vergabekontrollverfahren (Nachprüfungsverfahren und Feststellungsverfahren) eingeführt. Der gebührenauslösende Tatbestand ist das Einbringen der jeweiligen Anträge (vgl § 177 BVergG 2002). Es besteht auf den ersten Blick jedoch eine Parallelität dieser Gebühren mit den Eingabengebühren nach § 14 TP 5,5 Gebührengesetz 1957.