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Das Ausscheiden aus dem Geistlichen Stand Eine Analyse des § 314 ASVG anhand des kirchlichen und des weltlichen Rechts

ArbeitsrechtBeitragAufsatzFlorian Schwetz, Julien Louecolex 2026/80ecolex 2026, 137 - 140 Heft 2 v. 27.2.2026

Für Personen, die aus dem Geistlichen Stand ausscheiden, ist nach § 314 ASVG ein Überweisungsbeitrag an den Pensionsversicherungsträger zu leisten. Dies ist - vergleichbar mit Beamten - deswegen notwendig, weil Geistliche ansonsten durch ein besonderes Versorgungssystem geschützt wären. Der vorliegende Beitrag verschafft insb Klarheit darüber, wann ein iSd § 314 ASVG vorliegt.

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