1. Der Beschluss auf Insolvenzeröffnung ist eine "Sammelentscheidung", die mehrere Anordnungen unterschiedlicher Bedeutung enthält. Hält das RekG, anders als das ErstG, den Insolvenzeröffnungsantrag für berechtigt, ist es ihm aufgrund der zahlreichen wegen § 74 IO zu treffenden Entscheidungen - zumindest im Regelfall - nicht möglich, selbst den Insolvenzeröffnungsbeschluss zu fassen.

