1. Von einer maßgeblichen Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussverhältnisse bei einer Personengesellschaft ist auszugehen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ersetzt wird oder sich die Beteiligungsverhältnisse der gesetzlich zur Geschäftsführung befugten Komplementäre einer Kommanditgesellschaft wesentlich verändern.

