Der Gewährleistungsschuldner muss beweisen, dass die Nacherfüllung unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ein Rechtsmangel des öffentlichen Rechts ist dann unbehebbar, wenn feststeht, dass die fehlende Bewilligung nicht nachgetragen werden kann. Zweifel gehen zu Lasten des Gewährleistungsschuldners. Die - wenn auch kostenintensive - Sanierung durch die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung und Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes ist nicht ohne Weiteres als unmöglich oder unverhältnismäßig zu qualifizieren.

