1. Für Klagen auf Datenzugang für Forscher gegen sehr große Online-Plattformen (VLOPs) gem Art 40 Abs 12 DSA sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn der Schaden (hier: Forschungsbehinderung) in Deutschland eintritt (Art 7 Nr 2 EuGVVO).
1. Für Klagen auf Datenzugang für Forscher gegen sehr große Online-Plattformen (VLOPs) gem Art 40 Abs 12 DSA sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn der Schaden (hier: Forschungsbehinderung) in Deutschland eintritt (Art 7 Nr 2 EuGVVO).
