Eine aus vier wahrnehmbaren Tönen bestehende Hörmarke für Transportdienstleistungen verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv Art 7 Abs 1 lit b UMV, wenn sie als Jingle dienen soll, keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den erfassten Dienstleistungen aufweist und den Gewohnheiten im Transportsektor entspricht, wo Wirtschaftsteilnehmer zunehmend auf kurze Klangmotive zurückgreifen, um eine wiedererkennbare klangliche Identität zu schaffen.

