1. Wurde die Anwendung österr Rechts von den Parteien weder in den Rechtsmittelschriftsätzen noch im erstinstanzlichen Verfahren infrage gestellt, ist von einer schlüssigen Rechtswahl und damit Anwendbarkeit österr Rechts auszugehen.
1. Wurde die Anwendung österr Rechts von den Parteien weder in den Rechtsmittelschriftsätzen noch im erstinstanzlichen Verfahren infrage gestellt, ist von einer schlüssigen Rechtswahl und damit Anwendbarkeit österr Rechts auszugehen.
