1. Art 20 Abs 1 EuVTVO ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des Vollstreckungsmitgliedstaats entgegensteht, nach der der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckung eines Europäischen Vollstreckungstitels mit der Begründung entgegentreten kann, dass ihm im vorausgegangenen Verfahren das verfahrenseinleitende Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, das nicht in einer Sprache, die diese Partei versteht, oder der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats abgefasst ist und dem auch keine Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegt, ohne dass diesem Schriftstück das Formblatt in Anh II EuZVO beigefügt war, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern.

