vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einzelfallbezogene Fristbestimmung zur Behebung der Zahlungsstockung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2026/23ecolex 2026, 37 Heft 1 v. 5.2.2026

Eine bloße - die Zahlungsunfähigkeit ausschließende - Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner "voraussichtlich" und "alsbald" seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände von einer höchstmöglichen Frist von drei Monaten auszugehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungsstockung behoben sein muss. Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!