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Amtswegige Satzungsänderung bei Wassergenossenschaft

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2026/166ecolex 2026, 308 Heft 4 v. 27.4.2026

1. Zu den Aufgaben der Wassergenossenschaft iSd § 85 Abs 2 WRG 1959 gehört auch die Vornahme von erforderlich gewordenen Satzungsänderungen (etwa als Folge einer Gesetzesänderung). Bei deren Unterbleiben kann die Anpassung durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.

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