Art 205 MwSt-RL 2006/112/EG über das gemeinsame MwSt-System ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Haftung der Person, die die MwSt iSv Art 205 MwSt-RL gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, geltend gemacht werden kann, nachdem der MwSt-Schuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, wenn erwiesen ist, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht abführen wird, und sie selbst dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.

